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Die Geltendmachung von Reisegebühren ist nicht nur für Unternehmer interessant. Auch unselbständig beschäftigte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, diese in ihrer Arbeitnehmerveranlagung anzuführen und so ihre Steuerlast zu senken.
Liegt eine derartige Reise vor, kann der Steuerpflichtige ohne Nachweis seiner tatsächlichen Aufwendungen so genannte Taggelder beantragen (falls diese ihm nicht von seinem Arbeitgeber erstattet werden). Diese betragen für Inlandsreisen derzeit € 2,20 pro angefangener Stunde, maximal € 26,40 pro Tag. Die Sätze für Auslandsreisen sind für jedes Land unterschiedlich und sollten daher bei Bedarf bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt erfragt werden.
Wird an dem Zielort auch genächtigt, kann der Steuerpflichtige wählen, ob er das pauschale Nächtigungsgeld von € 15,00 (Inland) oder die tatsächlichen Nächtigungskosten geltend machen möchte. Voraussetzung ist wieder, dass die Nächtigungskosten nicht vom Arbeitgeber getragen werden.
Unabhängig vom Reisebegriff (Entfernung mindestens 25 Kilometer vom Dienstort, Dauer mehr als 3 Stunden) kann der Dienstnehmer für beruflich gefahrene Strecken – so er dafür nicht vom Arbeitgeber Ersatz erhält oder ein Dienstfahrzeug verwendet wird – das amtliche Kilometergeld in Anspruch nehmen. Dieses beträgt derzeit gerundet € 0,38 pro gefahrenem Kilometer. Die Führung eines Fahrtenbuches ist Voraussetzung für die Anerkennung dieser Werbungskosten durch das Finanzamt.
Formulare zur Aufzeichnung Ihrer Taggelder, Nächtigungsgelder und Kilometergelder finden Sie auf unserer Homepage www.fmwt.at im Bereich „download“.
MMag. Margit Michlits
finanzen & mehr
FM Steuerberatung GmbH
2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19
[email protected]
Tel.: 02162/65314
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